AGB Wedding Benefits

AGB für die Vermittlung von Waren und Dienstleistungen über die Plattform

Wedding Benefits

Langer, Tham, Hailer, Kleist GbR, Rosenbergstr.133 70193 Stuttgart („Wedding Benefits“) ist Betreiberin der Website www.wedding-benefits.de, welche Inhalte im Zusammenhang mit der Planung und der Durchführung von Hochzeiten anbietet. Diese Inhalte werden unter anderem in Blogs, den sozialen Netzwerken sowie ggfls. in dem von Wedding Benefits herausgegebenen Hochzeitsplaner „Wedding Masterplan“ beworben.

Auf ihrer Website vermittelt Wedding Benefits außerdem Anbieter im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Hochzeiten, wie Hochzeitsfotografen, Brautmodegeschäfte, Juweliere etc. („Partner“).

Der Partner hat die Möglichkeit, die Leistungen von Wedding Benefits auf der Grundlage der vorliegenden AGB in Anspruch zu nehmen. Der Partner hat diese AGB im Rahmen der Registrierung zur Kenntnis zu nehmen und zu bestätigen.     

§ 1 Anwendungsbereich

Diese AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen Wedding Benefits und dem Partner als gewerblichem Anbieter.

§ 2 Gegenstand des Vermittlungsvertrags

  • Wedding Benefits wird Verträge zwischen den Besuchern ihrer Website („Kunden“ oder „Kunde“) und dem Partner vermitteln, indem sie den Partner [P1] auf ihrer Website www.wedding-benefits.de listet und verlinkt bzw. Informationen über die vom Partner angebotenen Dienstleitungen oder Produkte zur Verfügung stellt. Durch das Anklicken des Links auf der Website von Wedding Benefits gelangt der Kunde zu den Informationen über den Partner sowie zu dessen Internetpräsenz und hat dort die Möglichkeit, die Leistungen des Partners zu buchen oder seine Produkte zu erwerben.
  • Den auf die im Abs. 1 beschriebene Weise vermittelten Kunden wird der Partner Aktionen in Form von Rabatten oder anderen Angeboten anbieten. Die Art der Aktionen wird vom Partner bestimmt und kann von diesem jederzeit geändert werden. Wedding Benefits wird den Kunden über die ausgewählten aktuellen Aktionen des Partners auf ihrer Website informieren. Zu diesem Zweck wird der Partner Wedding Benefits die erforderlichen Informationen zu den geplanten Aktionen sowie die Aktionsbedingungen zur Verfügung stellen.

(3)      Kommt es zu einem Vertragsschluss zwischen dem Partner und dem vermittelten Kunden, so bezahlt der Partner an Wedding Benefits eine Provision auf die vermittelten Umsätze. Die Höhe der Provisionssätze ist der aktuellen Preisliste von Wedding Benefits zu entnehmen zu entnehmen.

§ 3 Zustandekommen des Vermittlungsvertrags

  • Der Partner hat die Möglichkeit, sich auf der Website von Wedding Benefits zu registrieren. Im Rahmen des Registrierungsvorgangs erhält der Partner den Zugang zu der Preisliste von Wedding Benefits und kann die Provisionssätze einsehen. Die Höhe der in der Preisliste enthaltenen Provisionssätze hat der Partner gegenüber Dritten geheim zu halten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vermittlungsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande kommt.  
  • Ist der Partner mit den in der Preisliste enthaltenen Provisionssätzen einverstanden, so stellt er Wedding Benefits die im Rahmen des Registrierungsvorgangs angeforderten Informationen zur Verfügung, anhand welcher Wedding Benefits die Geeignetheit des Partners für die Vermittlung überprüfen kann („Angebot“). Wedding Benefits behält sich das Recht vor, das Angebot des Partners ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn Zweifel an der Geeignetheit des Partners für die Vermittlung bzw. an der Qualität seiner Inhalte bestehen.
  • Geht Wedding Benefits nach der Überprüfung des Angebots des Partners von dessen Geeignetheit für die Vermittlung aus, so wird sie die Registrierung dem Partner gegenüber durch das Zusenden einer Bestätigungsemail an die vom Partner im Rahmen des Registrierungsvorgangs hinterlassene E-Mail-Adresse bestätigen („Annahme“).

§ 4 Rechte und Pflichten des Partners

  • Der Partner ist verpflichtet, sein aktuelles Logo sowie seine Unternehmensbeschreibung zum Zwecke des Listings und der Verlinkung auf der Website von Wedding Benefits sowie für die Werbeaktionen von Wedding Benefits zur Verfügung zu stellen. Der Partner räumt Wedding Benefits das Recht ein, seinen Namen, sein Logo sowie die Unternehmensbeschreibung für die Dauer dieses Vermittlungsvertrags zu dem in Satz 1 genannten Zweck zu verwenden.
  • Der Partner ist berechtigt, Wedding Benefits weitere Inhalte zum Zwecke der Vermittlungsförderung zur Verfügung zu stellen, wie bspw. Bilder, Videos sowie Informationen und etwaige Unterlagen zu den vom Partner angebotenen Produkten oder Dienstleistungen. Stellt der Partner solche Inhalte zur Verfügung, so ist er verpflichtet, diese stets aktuell zu halten. Der Partner steht für die Richtigkeit der für die Vermittlung zur Verfügung gestellten Inhalte ein.
  • Der Partner erklärt sich mit der internen Verlinkung der Inhalte im Sinne des Abs. 1 und 2 zum Zwecke der Suchmaschinenoptimierung einverstanden. Der Partner räumt Wedding Benefits das Recht ein, die Unternehmensbeschreibung im Sinne des Abs. 1 zum Zwecke der Suchmaschinenoptimierung anzupassen. Wedding Benefits wird den Partner über solche geplanten Anpassungen informieren. Der Partner ist berechtigt, diesen zu widersprechen.
  • Der Partner räumt Wedding Benefits das Recht ein, seinen Namen, seine Unternehmensbeschreibung sowie etwaige Inhalte im Sinne des Abs. 2 in bezahlten Anzeigen, wie z. B. Google Ads u. a., zu verwenden.
  • Der Partner räumt Wedding Benefits das Recht ein, seinen Namen zum Zwecke der Bewerbung des Hochzeitsplaners „Wedding Masterplan“ zu erwähnen.
  • Der Partner räumt Wedding Benefits das einfache Nutzungsrecht an den Inhalten im Sinne des Abs. 2 ein. Das Nutzungsrecht gilt über die Laufzeit dieses Vermittlungsvertrags hinaus, sofern in den Inhalten nicht das Logo des Partners enthalten ist und sofern sich die Inhalte nicht namentlich auf den Partner beziehen.

(7) Der Partner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten         Inhalte keine Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Dritter verletzen     und wird Wedding Benefits von Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang     freistellen und Wedding Benefits Aufwendungen ersetzen, welche sich aus oder          im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme Dritter ergeben.

(8) Der Partner ist verpflichtet, den Kunden die Aktionen im Sinne des § 2 Abs. 2         dieses Vermittlungsvertrags anzubieten.

(9) Der Partner wird Wedding Benefits rechtzeitig, spätestens 7 Werktage vor dem          geplanten Aktionsstart, über die geplanten Aktionen im Sinne des § 2 Abs. 2    dieses Vermittlungsvertrags informieren und die notwendigen Informationen,        insbesondere die Aktionsbedingungen zur Verfügung stellen.

(10) Der Partner ist verpflichtet, Wedding Benefits eine Übersicht über die durch   Wedding Benefits im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vermittlungsvertrags        vermittelten Verträge und die erzielten Umsätze („Abrechnung“) zu           übermitteln. Die Übermittlung hat quartalsweise, zum 5. des auf das jeweilige         Quartal folgenden Kalendermonats elektronisch, an die folgende Adresse von       Wedding Benefits zu erfolgen: partner@wedding-benefits.de

(11) Der Partner hat im Geschäftsverkehr mit dritten Personen jegliches Verhalten      zu unterlassen, das den unzutreffenden Eindruck einer Vertretung bzw. eines           Gesellschafts-, Treuhand-, oder Arbeitsverhältnisses zwischen dem Partner      einerseits und Wedding Benefits andererseits entstehen lassen könnte.

§ 5 Rechte und Pflichten von Wedding Benefits

  • Wedding Benefits ist verpflichtet, zur Erfüllung dieses Vertrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu handeln und die Interessen des Partners zu fördern.
  • Wedding Benefits ist verpflichtet, das von dem Partner zur Verfügung gestellte Logo auf ihrer Website einzupflegen und mit der Internetpräsenz des Partners zu verlinken. Wedding Benefits ist nicht berechtigt, das Logo des Partners für andere als Vermittlungs- und Werbezwecke zu verwenden.
  • Stellt der Partner Wedding Benefits weitere Inhalte im Sinne des § 3 Abs. 2 dieses Vertrags zur Verfügung, so ist Wedding Benefits berechtigt jedoch nicht verpflichtet, diese Inhalte auf ihrer Website zum Zwecke der Vermittlung von Produkten oder Dienstleistungen des Partners einzupflegen.   
  • Wedding Benefits ist verpflichtet, die ausgewählten Aktionen des Partners im Sinne des § 2 Abs. 2 dieses Vermittlungsvertrags auf ihrer Website einzupflegen.
  • Wedding Benefits übt lediglich eine Vermittlertätigkeit aus und ist an dem vermittelten Vertrag zwischen dem Partner und den Kunden nicht beteiligt und übernimmt keine Haftung für die vermittelten Verträge.
  • Wedding Benefits ist verpflichtet, als wirtschaftlich und rechtlich selbstständiger Kaufmann im Geschäftsverkehr aufzutreten. Wedding Benefits ist nicht berechtigt, den Partner rechtsgeschäftlich zu vertreten.

§ 6 Vergütung / Provision

  • Wedding Benefits erhält für ihre Vermittlungstätigkeit nach diesem Vertrag ausschließlich erfolgsbezogene Vergütungen.
  • Der Vergütungsanspruch entsteht, wenn der Kunde im Rahmen des Vertragsabschlusses mit dem Partner diesem einen von Wedding Benefits zur Verfügung gestellten Coupon vorlegt oder ausdrücklich mitteilt, dass er über Wedding Benefits auf den Partner aufmerksam wurde und daraufhin der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Partner zustande kommt.  
  • Für jeden durch Wedding Benefits vermittelten Vertrag zwischen dem Partner und dem Kunden erhält Wedding Benefits eine Vermittlungsprovision. Die Höhe der Provision richtet sich nach dem vermittelten Umsatz des Partners. Die Provisionssätze sind der Preisliste von Wedding Benefits zu entnehmen.
  • Wedding Benefits ist berechtigt, die Provisionssätze jederzeit anzupassen, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten seit dem Abschluss dieses Vermittlungsvertrags bzw. der letzten erfolgten Provisionsanpassung. Die angepassten Provisionssätze gelten nicht für die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Anpassungen bereits vermittelten Verträge. Wedding Benefits wird den Partner rechtzeitig über die Anpassungen der Provisionssätze informieren. Die Erhöhung der Provisionssätze stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 9 Abs. 2 dieses Vermittlungsvertrags dar.
  • Der Vergütungsanspruch entsteht nicht oder entfällt, wenn der Kunde den Vertrag mit dem Partner widerruft oder anficht.  
  • Der Partner erstellt und übermittelt an Wedding Benefits eine quartalsweise Abrechnung nach § 3 Abs. 7 dieses Vermittlungsvertrags. Wedding Benefits erstellt eine ordentliche Rechnung auf Basis der übersendeten Abrechnung und übersendet diese an den Partner. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung unter der Angabe der Rechnungsnummer auf das Geschäftskonto von Wedding Benefits zu bezahlen.
  • Wedding Benefits hat alle ihr übermittelten Abrechnungen unverzüglich zu prüfen und etwaige Einwände innerhalb eines Monats nach Erhalt der Abrechnung in Textform gegenüber dem Partner geltend zu machen.

§ 7 Gegenseitige Unterrichtung / Geheimhaltung

  • Die Parteien werden sich gegenseitig über solche ihnen bekannt gewordene geschäftliche Vorgänge unverzüglich informieren, welche wesentliche Interessen einer oder beider Parteien berühren oder gefährden können.
  • Die Parteien dürfen etwaige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen während der Zusammenarbeit von anderen Vertragspartnern bekannt geworden sind oder bekannt werden, ohne vorherige schriftliche Einwilligung (§ 183 BGB) der anderen Seite weder verwerten noch Dritten mitteilen. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung dieses Vermittlungsvertrags, solange diese Erkenntnisse nicht allgemein zugänglich sind, es sei denn, die allgemeine Zugänglichkeit beruht auf einer Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung durch die jeweilige Partei.
  • Zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Sinne des Abs. 2 gehört insbesondere die Höhe der Provisionssätze.
  • Die Parteien werden dafür Sorge tragen, dass die Geheimhaltungsverpflichtungen auch durch ihre Mitarbeiter eingehalten werden.
  • Für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die hier vereinbarte Geheimhaltungsverpflichtung verpflichtet sich die jeweilige Vertragspartei zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in der von der verletzten Partei zu bestimmenden Höhe. Die Angemessenheit der Vertragsstrafe ist im Streitfall auf Antrag der verletzenden Partei durch das zuständige Gericht zu überprüfen.

§ 8 Exklusivität

Wedding Benefits ist auch während der Laufzeit dieses Vermittlungsvertrags berechtigt, weitere Vermittlungsverträge mit anderen Partnern zu schließen; der Partner ist berechtigt, seine Produkte oder Dienstleistungen auf anderen Kanälen zu bewerben. Eine Ausschließlichkeit für die Parteien besteht nicht.

§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung

  • Die Laufzeit des Vermittlungsvertrags beginnt mit dem Datum der Annahme durch Wedding Benefits im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Vermittlungsvertrags und endet mit der Kündigung durch eine der Parteien.
  • Der Vermittlungsvertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
  • Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien gegen ihre durch diesen Vermittlungsvertrag festgelegten Rechte und Pflichten verstößt oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart gestört wurde, dass ein Festhalten an dem Vermittlungsvertrag nicht mehr zumutbar ist.
  • Die Kündigung bedarf der Textform und ist für den Partner zu richten an:

partner@wedding-benefits.de

Für Wedding Benefits ist die im Rahmen des Registrierungsvorgangs angegebene E-Mail-Adresse des Partners maßgeblich.

  • Die bereits vor dem Zugang der Kündigungserklärung beim Vertragspartner entstandenen Provisionsansprüche von Wedding Benefits bleiben von der Kündigung unberührt.
  • Nach dem Ende des Vermittlungsvertrags wird Wedding Benefits das Logo des Partners bzw. die Verlinkung zu dessen Internetpräsenz und etwaige weitere vom Partner zur Verfügung gestellten Inhalte, welche das Logo des Partners enthalten oder sich namentlich auf diesen beziehen, binnen 4 Wochen nach Vertragsende von ihrer Website entfernen.

§ 10 Haftung

  • Die Parteien haften nach den gesetzlichen Vorschriften für die von ihnen oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen.
  • Wedding Benefits haftet ausschließlich für die von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen begangenen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Vermittlerin. Wedding Benefits übernimmt keinerlei Haftung aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Partner und den vermittelten Kunden.
  • Der Partner stellt Wedding Benefits von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter frei, welche im Zusammenhang mit den von dem Partner für die Vermittlung zur Verfügung gestellten Inhalten sowie den Produkten des Partners oder der Erbringung der von ihm angebotenen Dienstleistungen entstehen. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Partner Wedding Benefits auch Aufwendungen zu ersetzen, welche sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben.

§ 11 Schlussbestimmungen

  • Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vermittlungsvertrag und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von Wedding Benefits.
  • Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  • Auf diesen Vermittlungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  • Die Vertragssprache ist Deutsch.
  • Wedding Benefits behält sich das Recht vor, die Bestimmungen dieses Vermittlungsvertrags jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu verändern. Die geänderten Bestimmungen werden dem Partner per E-Mail spätestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten zur Kenntnis gebracht. Widerspricht der Partner nicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang der E-Mail bzw. ab zumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme, gelten die geänderten Bestimmungen als angenommen. Wedding Benefits wird den Partner in der E-Mail, welche die geänderten Bestimmungen enthält, auf die Bedeutung dieser Vierwochenfrist gesondert hinweisen. Die Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Veränderung von Bestimmungen, welche die Hauptleistung dieses Vermittlungsvertrags betreffen, sofern dadurch ein ungünstiges Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu Lasten des Partners entstehen würde.
  • Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vermittlungsvertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vermittlungsvertrags nicht. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame oder durchführbare Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der entfallenen Bestimmungen soweit wie möglich entspricht.

Stand: 06/2020